Einbau von geförderten Gas-Hybridheizungen ab 2024

Verstärkt kommt es zu Anfragen, was den Einbau von BAFA-geförderten Gas-Hybridheizungen ab 2024 betrifft. Denn mit der geänderten BEG-Richtlinie vom 21. Juli 2022 konnten letztmalig am 14. August 2022 BAFA-Förderanträge für Gas-Hybridanlagen eingereicht werden. Da nun aber aufgrund der Auftrags- und Liefersituation manche Heizungssanierungen erst im Jahr 2024 umgesetzt werden können, führt dies zu der Frage, ob diese Anlagen im Hinblick auf die geplante Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dann noch wie geplant eingebaut werden dürfen.  

Verstärkt kommt es zu Anfragen, was den Einbau von BAFA-geförderten Gas-Hybridheizungen ab 2024 betrifft. Denn mit der geänderten BEG-Richtlinie vom 21. Juli 2022 konnten letztmalig am 14. August 2022 BAFA-Förderanträge für Gas-Hybridanlagen eingereicht werden. Da nun aber aufgrund der Auftrags- und Liefersituation manche Heizungssanierungen erst im Jahr 2024 umgesetzt werden können, führt dies zu der Frage, ob diese Anlagen im Hinblick auf die geplante Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dann noch wie geplant eingebaut werden dürfen.  

Nach den früheren BAFA-Förderkriterien muss bei einer Gashybridheizung die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers mindestens 25 Prozent der Gebäudeheizlast betragen. Inwieweit dieser Anteil mit Änderung des GEG, das 65 Prozent erneuerbare Energien für neu eingebaute Heizungen fordert, ausreicht, kann noch nicht ausgesagt werden.

Laut einem Papier der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen soll bei einer Hybrid-Heizungsanlage mit einer Wärmepumpe der Leistungsanteil der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Gebäudeheizlast betragen. Für die anderen regenerativen Wärmeerzeuger, wie Biomassekessel oder Solaranlage, bestehen noch keine entsprechenden Kriterien. Selbst der Hinweis bei Wärmepumpen ist als vorläufig anzusehen.

Insofern muss momentan abgewartet werden, bis der Entwurf des neuen GEG durch das BMWK veröffentlicht wird. Dies soll noch im Februar 2023 geschehen.

Weder der ZVSHK noch der Fachverband können zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Hinweise und Empfehlungen abgeben. Die Kunden sollten aber rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass der vereinbarte regenerative Wärmeerzeuger nicht ausreichend sein könnte und unter Umständen vergrößert werden muss.