Bundeskabinett beschließt GEG-Novelle

Am 19. April hat die Bundesregierung den Entwurf für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen und an den Bundestag und Bundesrat weitergeleitet. Die Novelle des GEG soll nach der Verabschiedung möglichst noch vor der Sommerpause veröffentlicht werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Hierzu bestehen verschiedene Ausnahmemöglichkeiten und Übergangsfristen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben, defekte repariert werden. Darüber hinaus gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen.

Um das Gesetz verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – nochmal erweitert, zum Beispiel um Solarthermie. Auch sind „H2-Ready“-Gasheizungen eine weitere Option, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind weitere Informationen veröffentlicht, darunter der GEG-Entwurf und eine FAQ-Liste:

Nach den früheren BAFA-Förderkriterien muss bei einer Gashybridheizung die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers mindestens 25 Prozent der Gebäudeheizlast betragen. Inwieweit dieser Anteil mit Änderung des GEG, das 65 Prozent erneuerbare Energien für neu eingebaute Heizungen fordert, ausreicht, kann noch nicht ausgesagt werden.

Laut einem Papier der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen soll bei einer Hybrid-Heizungsanlage mit einer Wärmepumpe der Leistungsanteil der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Gebäudeheizlast betragen. Für die anderen regenerativen Wärmeerzeuger, wie Biomassekessel oder Solaranlage, bestehen noch keine entsprechenden Kriterien. Selbst der Hinweis bei Wärmepumpen ist als vorläufig anzusehen.

Insofern muss momentan abgewartet werden, bis der Entwurf des neuen GEG durch das BMWK veröffentlicht wird. Dies soll noch im Februar 2023 geschehen.

Weder der ZVSHK noch der Fachverband können zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Hinweise und Empfehlungen abgeben. Die Kunden sollten aber rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass der vereinbarte regenerative Wärmeerzeuger nicht ausreichend sein könnte und unter Umständen vergrößert werden muss.

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